Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr der Honsel & Co. GmbH & Co. KG mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Lieferanten Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten annehmen.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nach erstmaliger Lieferung für alle künftigen Lieferungen
und Leistungen des Lieferanten an uns.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten als vereinbart, wenn der Lieferant ihnen nicht unverzüglich
nach Überlassung schriftlich widerspricht.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsänderung
1. Verträge, Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen werden nach schriftlicher Bestätigung
bindend, sofern nicht unverzüglich ebenfalls schriftlich widersprochen wird. Bestellungen
und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung und Telefax erfolgen.
2. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen
und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform kann ebenfalls nur schriftlich
abbedungen werden.
3. Bei jedwedem Schriftverkehr (insbesondere Versandpapiere, Zuschriften und Rechnungen)
verpflichtet sich der Auftragnehmer, grundsätzlich die Bestell-/
Auftrags-/ und Artikelnummer
und Kostenstelle/Anforderer auf dem Schriftverkehr anzugeben.
4. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5. Bestellungen haben eine Bindungsfrist von 14 Tagen. Nimmt der Lieferant nicht innerhalb
dieser Frist an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der
Lieferant nicht binnen vier Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
§ 3 Lieferung, Versand und Leistung
1. Die Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend dem Vertrag, der Bestellung, dem Abschluss
und/oder dem Lieferabruf. Angegebene Termine sind verbindlich und einzuhalten.
Abweichungen von Satz 1 und Satz 2 sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung zulässig; dies gilt auch für Lieferungen vor dem vereinbarten Termin.
2. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Leistungstermins ist der Eingang der
Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter
Berücksichtigung der mit dem Spediteur/Frachtführer abzustimmenden Zeit für Verladung und
Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3. Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche
sonstigen Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht
der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher
Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder Anlieferung in der
vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in dem Auftrag, Lieferabruf
oder der Bestellung angegeben Liefertermin geliefert wird, zu verweigern und sie auf
Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Die
vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf
die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies
gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene
Lieferung oder Leistung.
6. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung oder
Genehmigung zulässig, es sei denn, sie sind uns zumutbar.
7. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung oder Leistung sind, vorbehaltlich eines
anderweitig erbrachten Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten
Werte verbindlich.
8. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des
Lieferwertes pro Werktag zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Lieferwertes. Die
Regelung des § 341 Abs. 3 BGB wird abbedungen.
§ 4 Rügeobliegenheit
1. § 377 Abs. 1 HGB wird nach Maßgabe des Absatzes 2 abbedungen.
2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist unsererseits die Ware unverzüglich
nach Ablieferung einer kurzen Sichtprüfung zu unterziehen. Wenn sich dabei ein
offenkundiger Mangel zeigt, ist dem Lieferanten unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 4 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche
Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet sonstiger
Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Annahmeverzug entsteht aus
vorgenannten Gründen nicht.
§ 5 Versandanzeige und Rechnungen
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen, Lieferabrufen und Aufträgen. Die Rechnungen sind
unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die
Rechnung ist nicht der Lieferung beizufügen. Der Versandt der Lieferung ist uns anzuzeigen.
§ 6 Gefahrenübergang
Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder einen von uns
Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
§ 7 Zahlungsbedingungen
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder
innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 2 %
Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl
der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Alle Zahlungen erfolgen unter
Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
§ 8 Garantie
Der Lieferant garantiert, dass der Vertragsgegenstand die in Verträgen, Bestellungen, Abschlüssen
und Lieferabrufen beschriebene Beschaffenheit aufweist.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit nicht nachstehend etwas anderes gilt. Der Lieferant stellt uns auf erstes
Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln oder Eigentumsverletzungen
gegen den Lieferanten erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer
angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
2. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu.
3. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit
der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur
Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf
Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
Sachmängel verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt
mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes.
4. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen
Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
5. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit
des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns
gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in
Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei
es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind
berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu
unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten hat.
6. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet der Lieferant im gleichen Umfang, wie für
den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen
beginnt frühestens am Tag des Eintreffens der Ersatzlieferung.
7. Ist in den Verträgen, Bestellungen, Abschlüssen und Lieferabrufen ein statistisches Prüfverfahren bezeichnet und ein höchstzulässiger Fehleranteil vereinbart, so sind wir berechtigt, wenn die Prüfung nach dem Prüfverfahren eine Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteils ergibt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder nach vorheriger schriftlicher Anhörung des Lieferanten berechtigt, auf dessen Kosten die gesamte Lieferung zu überprüfen.
§ 10 Produkthaftung und Rückruf
Der Lieferant hat uns von Produkthaftungsansprüchen freizustellen, die gegen uns geltend gemacht
werden, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten
Vertragsgegenstand verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies
nicht, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft. Der Lieferant ist verpflichtet, in vorstehenden
Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung
oder Rückrufaktion selbst zu tragen oder uns zu erstatten. Im Übrigen geltend die gesetzlichen
Bestimmungen. Im Falle eines Produktrückrufes oder einer Produkthaftung wird der Lieferant
unverzüglich unterrichtet.
§ 11 Ablieferung und Ausführen von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, insbesondere die Ware abliefern, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde. Der Lieferant ist Verpflichtet sich die Betriebsordnung zu besorgen und diese seinen betroffenen Mitarbeitern bekannt zu machen.
§ 12 Beistellung
Von uns beigestellte Gegenstände, Werkzeuge, Teile, Behälter und Spezialverpackungen u.ä. bleiben
unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Vervielfältigung oder
Weitergabe an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt.
§ 13 Unterlagen und Geheimhaltung
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftliche oder technische Informationen (einschließlich
Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenstände oder Software zu entnehmen sind, und sonstige
Kenntnisse oder Erfahrungen, die auf dem Werksgelände gesammelt werden) sind, solange und
soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen
im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren
Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und
die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Informationen bleiben unser ausschließliches
Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für
die Lieferung an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere
Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter
Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig
an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an diesen Informationen
(einschließlich Urheberrechte und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie
Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich
gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten diesen Dritten.
§ 14 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
§ 15 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der
Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
2. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus
Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist
Solingen. Wir sind berechtigt, den Lieferer nach unsere Wahl am Gericht seines Sitzes
oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss